Unser Business und unsere Leidenschaft sind seit über 25 Jahren der internationale Großhandel mit Mobiltelefonen, Smartphones und Tablets. Rund 75 kompetente Mitarbeiter und Führungskräfte sorgen Tag für Tag für ein topaktuelles Produktsortiment zu besten Preisen. Vom Firmensitz in Holzmaden (bei Stuttgart) aus versenden wir jährlich bis zu 4 Millionen Mobilfunk-Endgeräte an über 2.500 zufriedene Reseller-Kunden in mehr als 50 Ländern dieser Welt.

Einkaufsbedingungen

(Stand August 2016)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1. Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Leistungsschuldner“). Sie gelten nur, wenn der Leistungsschuldner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Unsere AEB gelten sowohl für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware) an uns, ohne Rücksicht darauf, ob der Leistungsschuldner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB), als auch für Werk-, Montage- und Dienstleistungen an uns als Auftraggeber. Unsere AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen an uns mit demselben Leistungsschuldner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

3. Wenn und soweit in diesen AEB „Schriftform“ vorgesehen ist bzw. eine „schriftliche“ Erklärung verlangt wird, genügt zur Einhaltung der Form auch die Erklärung per Telefax oder E-Mail.

4. Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Leistungsschuldners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leistungsschuldners dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Leistungsschuldner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Leistungsschuldner uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirk-samkeit der Schriftform.

7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

8. Als Werktage gelten in diesen AEB die Tage Montag bis Freitag.

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder schriftlicher Bestätigung als verbindlich.

2. Der Leistungsschuldner ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einem Werktag per Fax oder E-Mail zu bestätigen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3. Wir sind auch nach erfolgter Bestellung zu Änderungen und Ergänzungen der Bestellung berechtigt. Soweit der Leistungsschuldner unserer Bestellung oder eventuellen Ergänzungen oder Änderungen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Werktag per Fax oder E-Mail widerspricht, gilt dies als Annahme der Bestellung bzw. eventueller Ergänzungen oder Änderungen.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 3 Werktage ab Vertragsschluss. Der Leistungsschuldner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

2. Erbringt der Leistungsschuldner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz, nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

3. Ist der Leistungsschuldner in Verzug, können wir neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,2% des Bestellwertes (netto) pro Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Leistungsschuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. Der Leistungsschuldner ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Leistungsschuldner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.

2. Die Lieferung erfolgt gem. Incoterms® 2010 DDP an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in der Zeller Str. 17, 73217 Holzmaden zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

4. Für den Eintritt unseres Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Leistungsschuldner muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Leistungsschuldner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Leistungsschuldner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung) so stehen dem Leistungsschuldner weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Etwaige Preisermäßigungen bspw. Marktpreisanpassungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen bei Lieferverzug uns zugute.

2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Leistungsschuldners sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Leistungsschuldner auf unser Verlangen zurückzunehmen.

3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung an uns zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Im Falle einer Mängelrüge sind wir berechtigt, fällige Zahlungen auf bereits erteilte Rechnungen bis zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung oder dem Nachweis vertragsgemäßer Leistung durch den Auftragnehmer in angemessener Höhe zurückzuhalten.

4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Leistungsschuldners auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Leistungsschuldner erforderlich.

5. Aufrechnungs und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Leistungsschuldner zustehen.

6. Der Leistungsschuldner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn insoweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Leistungsschuldner zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind, solange sie nicht verarbeitet werden, auf Kosten des Leistungsschuldners gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

3. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Leistungsschuldner gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Leistungsschuldner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Leistungsschuldner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung - Gegenstand des jeweiligen Vertrags sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Leistungsschuldner oder vom Hersteller stammt.

3. Es stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Leistungsschuldner eingeht.

5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Leistungsschuldner aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

6. Kommt der Leistungsschuldner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung - nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Leistungsschuldner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Leistungsschuldner fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Leistungsschuldner ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

7. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 8 Lieferantenregress

1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Leistungsschuldner zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Leistungsschuldner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Leistungsschuldner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 9 Produzentenhaftung

1. Ist der Leistungsschuldner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Leistungsschuldner Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Leistungsschuldner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen uns geltend machen kann.

3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten - im gesetzlichen Umfang - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Leistungsschuldner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

2. Ist der Leistungsschuldner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 73271 Holzmaden. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Leistungsschuldners/Lieferanten zu erheben.

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